nschg

Elternvertretungen und Niedersächsisches Schulgesetz
Das Niedersächsische Schulgesetz gilt z.Zt. in der Fassung vom 3. März 1998 , zuletzt geändert am 19. Juni 2013.

Im Schulgesetz gibt es einen eigenen Abschnitt unter der Überschrift „Elternvertretung“. Das Wort Elternvertretung wird mit dem Satz erläutert „Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit“.
Wichtiger ist das Wort „Mitwirkung“. Deutlich wird damit gemacht, dass es um eine gemeinsame Sache zwischen der Schule und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gehen soll. Ebenso ist klar ausgedrückt, dass die Schule im Vordergrund steht. Mitwirkung heißt, die Schule bei der Durchführung ihres Auftrages zu unterstützen. Das soll erreicht werden durch übersichtlich geregelte Formen der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern. Weil in fast allen Schulen die „Klasse“ die kleinste organisatorische Einheit ist, ist auch die „Klassenelternschaft“ die Basis der Räte. Die Klassenelternschaft ist so etwas wie eine Elternkonferenz. Die Ergebnisse ihrer Beratungen können durch die gewählten Vertreter in die Klassenkonferenz eingebracht werden.

Die Eltern können – so steht es im Gesetz – „alle schulischen Fragen“ erörtern (mit Ausnahme von privaten Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern). Festgelegt ist auch, dass die Lehrkräfte Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern haben. Wichtig sind dabei vor allem die Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in „besonderer Weise berührt wird“. Ebenso ist das Wort „Erörterung“ wichtig. Es geht nicht nur um Mitteilungen. Die Klassenelternschaft soll Gelegenheit zur Aussprache, zu Nachfragen und Vorschlägen haben. „Mitwirkung“ und „Erörterung“ gehören zusammen.

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu. Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor  Grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Prozentsatz, Ausnahmen und Paketausleihe), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.
Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können auch ein bis zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende ist der Gesprächspartner des Schulleiters. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung und damit nicht mehr nur seine Meinung oder die Meinung seiner Klasse, sondern die der Eltern der gesamten Schule.

Über die einzelne Schule hinausreichende Probleme werden im Gemeinde- und Kreiselternrat bzw. im Stadtelternrat und Landeselternrat erörtert.
Es gibt also einen vierstufigen Aufbau der Elternvertretung: Klasse, Schule, Gemeinde / Kreis bzw. Stadt und Land Niedersachsen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Aufsatz „Machen Sie mit im Elternrat der Schule Ihres Kindes“ von Professor Dr. Konrad Hartong:
pdf-Datei zum Download
oder auf der Internetseite des Landeselternrates Niedersachsen: www.ler-nds.de .